Satzung des Vereins für Bewegung und Kreativitätv in der Kindertagesstätte e.V.
- Verabschiedet am 17.03.2011 -
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Verein für Bewegung und Kreativität in der Kindertagesstätte e.V.“, kurz BUK e.V., nachfolgend „Verein“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter VR 21492 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Übernahme, die Einrichtung und der Betrieb von Kindertagesstätten und Horten, sowie Schulen.
Außerdem fördert der Verein durch Einrichten von Arbeitskreisen und Durchführen von Veranstaltungen die Fortbildung von Erwachsenen. Dabei sollen vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen Vereinszwecke verwandt werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt. Die Haftung der Vereinsmitglieder ist auf die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den Wert der Sacheinlagen beschränkt.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das IRIS - Regenbogenzentrum e.V. / Schleiermacherstraße 39 06114 Halle (Saale), welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft/Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages hat er die Gründe dem Antragsteller mitzuteilen.
(4) Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie verfügen über die Rechte eines Mitgliedes, werden jedoch von der Beitragspflicht entbunden.
Der Antrag zur Ehrenmitgliedschaft kann durch jedes Vereinsmitglied erfolgen und ist zu begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliedsliste
- Tod
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist Sie darf erst nach Ablauf von zwei Monaten, beginnend ab Absendung der zweiten Mahnung, erfolgen. Der Beschluss des Vorstandes und die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Bei schuldhafter grober Verletzung von Beschlüssen und Interessen des Vereins durch ein Mitglied kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde binnen eines Monats nach Zugang eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen, zu begründen und muss innerhalb der Frist dem Vorstand vorliegen. Binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Beschwerde ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ausschließlich über den Ausschluss entscheidet.
Das Mitglied hat die Möglichkeit, daran teilzunehmen und sich nochmals zu äußern.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beiträge sind unaufgefordert bis zum 1. März des laufenden Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über die Satzung einschließlich Änderungen, Ergänzungen etc.
- Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes
- weitere grundlegende Angelegenheiten, die vom Vorstand oder einem der Mitglieder vorgelegt werden
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Teilgrundstücken
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Beschwerde gegen Ausschluss eines Mitgliedes
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung erfolgt schriftlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung per Email ist ebenfalls zulässig. Die Vereinsmitglieder sind verantwortlich, eine Änderung ihrer Mailadresse unaufgefordert der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Liegt die Mailadresse nicht vor, erfolgt die Einladung weiterhin schriftlich per Post.
Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung mit Begründung zu beantragen. Die eingegangenen Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mehr als einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen der Zweck und die Gründe angegeben werden.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins bzw. dessen Stellvertreter geleitet, bei deren Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
(2) Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(3) Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Protokollierung
Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf vorherigen Antrag in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf ehrenamtlich tätigen Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Eine Ausnahmegenehmigung kann für Gründungsmitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung erteilt werden.
Voraussetzung für eine Vorstandkandidatur ist eine Vereinsmitgliedschaft von mindestens 4 Monaten.
Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Dem Vorstand gehören maximal so viele Mitglieder an, wie Einrichtungen durch BUK e.V. betrieben werden.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist unbegrenzt.
§ 12 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Je Kandidat kann eine Stimme abgegeben werden. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Werden im ersten Wahlgang die notwendigen Stimmen nicht erreicht bzw. werden nicht mindestens 5 Kandidaten gewählt wird der Wahlgang wiederholt. Werden auch im zweiten Wahlgang die notwendigen Stimmen nicht erreicht bzw. werden nicht mindestens 5 Kandidaten gewählt, entscheidet die höchste Anzahl der auf einen Kandidaten abgegebenen Stimmen, bis die Mindestanzahl von 5 Vorstandmitgliedern erreicht wird.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt.
Erhalten im ersten Wahlgang mehr Kandidaten die notwendigen Stimmenanzahl, als Vorstände zu wählen sind, ist die höhere Anzahl der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt.
Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen spätestens bei der ersten konstituierenden Vorstandssitzung nach der Wahl den 1. und 2.Vorstandsvorsitzenden.
(2) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend ausüben.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren, wenn ansonsten die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern unterschritten wäre.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen werden.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Zustimmung zu sämtlichen Personalentscheidungen
- Entscheidungen für Investitionen im Einzelfall bis zu einem Wert von 20.000 €, soweit diese nicht durch Dritte finanziert werden
Aufgaben, die der Vorstand an die Geschäftsführung übertragen kann:
- Vorbereitung von Personalentscheidungen
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(2) Die Arbeit des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Der Vorstand entscheidet über alle Rechtsgeschäfte.
(3) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Dies beinhaltet auch die Offenlegung der finanziellen Bewegungen.
(4) In allen bedeutungsvollen Angelegenheiten kann der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Der Vorstand kontrolliert die Kasse und das Konto des Vereins
(2) Bankgeschäfte sind nur auf gemeinsame Anweisung von zwei autorisierten Personen in Absprache mit dem Geschäftsführer möglich.
Autorisiert sind Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer sowie der Finanzbuchhalter des Vereins. Der Vorstand kann weitere Personen zur Unterschrift bevollmächtigen.
§ 15 Geschäftsleitung
(1) Der Vorstand bestellt eine hauptamtliche Geschäftsleitung zur Führung der Geschäfte des Vereins. Die Aufgaben der Geschäftsleitung und die Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsleitung regelt die Geschäftsordnung der Geschäftsleitung.
(2) Die Geschäftsordnung der Geschäftsleitung beschließt der Vorstand.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form gelten ebenso für Frauen und umgekehrt.
§ 17 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung tritt nach Ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2011 in Kraft.
